Ratgeber
Praxisabgabe: Wie verkaufe ich meine Arztpraxis?
Hier erfahren Sie, was bei der Praxisabgabe auf Sie zukommt: Wie finde ich eine Nachfolge? Wie erziele ich den besten Verkaufspreis und wie organisiere ich die Praxisübernahme? Außerdem erhalten Sie hier Tipps zu Rechts-, Steuer- und Finanzfragen.

Muss ich meinen Praxissitz ausschreiben?
Bei der Praxisabgabe sind Zulassungssperren zu beachten, wenn Sie eine Kassenzulassung haben. Befindet sich Ihre Praxis in einem offenen Planungsbereich, können Sie ohne Regularien eine Nachfolger suchen. Bei einem geschlossenen Planungsbereich ist es Vorschrift, den Vertragsarztsitz über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ausschreiben zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn Sie schon einen Interessenten / eine Interessentin für Ihre Praxis gefunden haben. Der Zulassungsausschuss der KV muss Ihre(n) Wunschnachfolge genehmigen.
Die KV kann jedoch auch ein Nachbesetzungsverfahren ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Sicht der KV für die Patientenversorgung nicht erforderlich ist. In diesem Fall muss die KV Ihnen als Vertragsarzt/-ärztin eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis zahlen.
Unser Tipp:
- Informieren Sie Ihre KV mindestens 9 Monate vor der Praxisübergabe, dass Ihr Arztsitz frei wird.
- Lassen Sie sich von der KV kostenfrei beraten, bevor Sie mit der Suche beginnen – so können Sie das Risiko minimieren, dass Ihr Wunschkandidat / Ihre Wunschkandidatin abgelehnt wird.

Tipps für die erfolgreiche Praxisabgabe
1. Planung von langer Hand zahlt sich aus
Sie möchten in einigen Jahren in Rente gehen oder Ihre Praxis aus anderen Gründen veräußern? Beginnen Sie am besten schon jetzt, die Abgabe vorzubereiten: Zu empfehlen ist ein Vorlauf von 5 Jahren, damit Sie zum Beispiel wie geplant in den Ruhestand gehen können. Lassen Sie sich von Experten/Expertinnen in rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen beraten.
Unser Tipp:
Die Experten/Expertinnen für Rechts- und Steuerfragen in unseren Kompetenzzentren helfen Ihnen gerne, die Praxisabgabe vorzubereiten – kostenfrei und bei Ihnen vor Ort.

2. Rechtzeitig einen Nachfolger finden
Eine erfolgreiche Übergabe steht und fällt mit einem geeigneten Kandidaten / einer geeigneten Kandidatin für die Nachfolge. So klappt es schneller:
- Informieren Sie schon frühzeitig Bekannte und Kollegen/Kolleginnen über den geplanten Praxisverkauf – die kennen Ihre Vorstellungen und können Ihnen eventuell Hinweise geben.
- Für die Ausschreibung eignen sich besonders Onlinepraxisbörsen. Ihre KV und die Websites landarztboerse.de sowie lass-dich-nieder.de bieten solche Börsen an.
- Setzen Sie besondere Anreize. So können Sie Ihren Praxissitz zum Beispiel „als geeignet für 2 Kolleginnen/Kollegen auf einem Kassensitz“ ausschreiben. Denn es besteht die Option, dass ein Inhaber / eine Inhaberin zum Beispiel nur 3 Tage in der Woche arbeitet und jemanden anstellt, um die übrigen Tage abzudecken. Dies ist für Bewerber/Bewerberinnen interessant, die Beruf und Familie unter einen Hut bringen müssen.
3. Durch Investitionen den Praxiswert erhöhen
Die Zeiten, in denen sich Arztpraxen wie von allein verkauft haben, gehören der Vergangenheit an: Viele Ärzte/Ärztinnen ziehen heute eine Festanstellung dem unternehmerischen Risiko der Selbstständigkeit vor. In vielen Fällen lohnt es sich daher, den Wert Ihrer Praxis durch Investitionen gezielt zu steigern.
Dazu gehören neben der Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten zum Beispiel auch eine digitale Patientenverwaltung, ein digitales patientenorientiertes Terminmanagement und ein funktionierendes Qualitätsmanagement.
Schließlich erhöhen auch ansprechende und leicht auffindbare Onlineauftritte die Attraktivität Ihrer Praxis für potenzielle Nachfolger/Nachfolgerinnen. Es lohnt sich daher, die Praxis-Website zu optimieren und auf Social-Media-Plattformen präsent zu sein.
Lesen Sie dazu auch unsere Tipps für ein erfolgreiches Praxismarketing.
4. Wie ermittele ich den Wert meiner Praxis?
Der Verkaufspreis Ihrer Praxis wird anhand von 2 Werten ermittelt: dem Substanzwert und dem sogenannten Goodwill. Der Substanzwert umfasst das Inventar der Praxis einschließlich aller medizinischen Geräte. Bei dem Goodwill handelt es sich um den ideellen Praxiswert. Dieser bemisst sich auch nach der Lage der Praxis, dem Bekanntheitsgrad, der Patientenstruktur und der Qualifizierung der Mitarbeitenden. Basis für die Berechnung ist oft der durchschnittliche Umsatz der letzten Jahre.
5. So sparen Sie Steuern
Augen auf! Vielen Praxisabgebenden stehen steuerliche Vorteile zu. Für den zu versteuernden Gewinn aus dem Verkauf Ihrer Praxis können Sie einmalig einen Freibetrag von bis zu 45.000 € in Anspruch nehmen und außerdem die Besteuerung zum halben Steuersatz beantragen, wenn Sie …
- älter als 55 Jahre oder dauerhaft berufsunfähig sind.
- Ihre bisherige Tätigkeit aufgeben.
- bisher einen Veräußerungsgewinn unter 181.000 € erzielt haben.
Auch der Zeitpunkt, zu dem Sie die Praxis verkaufen, kann sich positiv oder negativ auf Ihren Steuersatz auswirken. Ihr Steuerberater / Ihre Steuerberaterin kann Sie am besten dazu beraten.
6. Was wird aus dem Praxisteam?
Aus rechtlicher Sicht ist der Praxisverkauf ein Betriebsübergang – dies bedeutet, dass alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Praxisinhaber / die neue Praxisinhaberin übergehen. Während neue Arbeitgebende nach der Übernahme kein Kündigungsrecht haben, dürfen die Praxismitarbeitenden jedoch widersprechen. Ebenso gehen auch alle arbeitsrechtlichen Zusagen (zum Beispiel Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt) auf Praxisnachfolger/-nachfolgerinnen über.
Informieren Sie daher Ihr Praxisteam möglichst frühzeitig, um Probleme bei der Übergabe zu vermeiden.
7. Was passiert mit den Patientenakten?
Bevor Sie die Patientenunterlagen an Ihre Nachfolger übergeben, benötigen Sie die Einwilligung Ihrer Patienten/Patientinnen. Liegt deren Zustimmung nicht vor, verstößt die Übergabe der Unterlagen gegen die Schweigepflicht.
Unser Tipp:
Prüfen Sie, ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung auch eine Nachhaftung umfasst. Diese Zusatzvereinbarung sichert Sie ab, wenn Krankenkassen oder Patienten/Patientinnen erst nach Beendigung der Haftpflichtversicherung Ansprüche auf Schadensersatz erheben.

8. Den Kaufvertrag abschließen
Für den Abschluss eines Praxiskaufvertrags gibt es keine formalen Vorschriften. Nur wenn Sie auch ein Grundstück mitverkaufen, müssen Sie den Kaufvertrag beim Notar beurkunden lassen. Der Praxiskaufvertrag muss folgende Punkte aufführen:
- das gesamte zur Praxis gehörende Vermögen
- die Einrichtung und die medizinische Ausstattung
- alle Verträge mit Dritten (zum Beispiel Versicherungen, Arbeitsverträge)
- die Patientenkartei (unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen und der und ärztlichen Schweigepflicht)
- Verbindlichkeiten und Schulden
Unser Tipp:
Der Übernahmevertrag sollte erst wirksam werden, wenn Ihr Wunschkandidat / Ihre Wunschkandidatin eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten hat. Daher ist es ratsam, einen Termin festzulegen, an dem beide Vertragspartner/-partnerinnen vom Vertrag zurücktreten können, wenn bis dahin keine Zulassung erteilt wurde.

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